Allgemeine Geschäftsbedingungen der Neopost AG
Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen den Kundinnen und Kunden der Neopost AG (nachfolgend Kunde genannt) sowie der Neopost AG. Allen Angeboten und Verkäufen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag zwischen dem Kunde und der Neopost AG kommt erst durch eine Bestellung des Kunden und deren Annahme durch die Neopost AG zustande. Die Bestellung des Kunden erfolgt per Telefon, mündlich, schriftlich oder via Internet. Die Neopost AG nimmt die Bestellung an, indem sie nach eigener Wahl dem Kunden (a) eine Bestellbestätigung (per Fax, E-Mail oder Briefpost) übermittelt oder (b) die bestellte Ware liefert (inkl. Lieferschein oder Rechnung). Ohne einen schriftlichen Einwand des Kunden innerhalb von zehn Tagen gilt eine Bestellungsbestätigung resp. Lieferung als vom Kunden kontrolliert und als Kaufvertrag akzeptiert.
Vertragsabschluss für ein Frankiersystem
Speziell beim Kauf eines Frankiersystems sind zusätzlich die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Verwendung eines Intelligenten Frankiersystems“ der Schweizerischen Post zu beachten. Sie liegen der Bestellbestätigung bei. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestellbestätigung im beiliegenden vorausgefüllte Formular „Gesuch um Verwendung eines Intelligenten Frankiersystems“ der Schweizerischen Post zu unterzeichnen und innerhalb von zehn Tagen an die Neopost AG zu senden.
Produktangebot
Sämtliche Angaben zu den Waren, die der Kunde im Rahmen des Bestellvorganges erhält, sind unverbindlich. Insbesondere sind Änderungen in Design und Technik, welche die Funktionalität einer Ware beeinflussen, sowie Irrtum bei Beschreibung, Abbildung und Preisangabe vorbehalten. Alle technischen Informationen zu den einzelnen Waren beruhen auf den Angaben der Hersteller und sind nur in diesem Rahmen verbindlich. Schadenersatzansprüche wegen Fehlern in Abbildungen, Preisen und Texten bleiben ausgeschlossen.
Lieferung
In der Regel wird die bei uns verfügbare Ware einen Tag nach der Bestellung spediert oder mittels Bestellungsbestätigung bestätigt. Zu Teillieferungen, besonders bei Maschinen- oder Systembestellungen mit verschiedenen Artikeln, sind wir berechtigt. Die auf die Bestellungsbestätigung folgende Lieferzeitspanne hängt entscheidend von der Leistungsfähigkeit des Transportunternehmens (bei uns in der Regel Die Post) ab. Waren, bei denen die Lieferung und / oder Instruktion bei dem Kunde vor Ort durch Mitarbeiter der Neopost AG bestätigt sind, können von uns nach Bestellungseingang sofort durch ein Transportunternehmen geliefert werden. Ist nichts anderes vereinbart, werden Frankiersysteme durch einen Mitarbeiter der Neopost AG beim Kunden vor Ort programmiert, instruiert und in Betrieb genommen. Neopost übernimmt keine Haftung für Lieferverzug, soweit sie alles Zumutbare unternommen hat, um die rechtzeitige Lieferung zu ermöglichen. Insbesondere haftet die Neopost AG nicht für Schäden, die durch Lieferverzug von Erstlieferanten oder Zulieferfirmen entstehen. Die Lieferung der Ware erfolgt, sofern der Transport nicht von einem Mitarbeiter der Neopost AG ausgeführt wird, auf Kosten und auf Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Das Risiko geht dabei ab der Laderampe der Neopost AG auf den Kunden über.
Preise
Die Waren werden in Schweizerfranken angeboten, jeweils gerechnet pro Stück bzw. für eine Mengeneinheit, sofern nichts anderes vorgemerkt ist. Für Bestellungen unter CHF 210.00 werden zusätzlich die Verpackungskosten verrechnet. Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.). Sofern und soweit der Preis nicht ausdrücklich zugesichert wird, behalten wir uns Preisänderungen bis zum Datum der Lieferaufgabe vor.
Garantie
Unsere Rechnung gilt gleichzeitig als Garantieschein. Ist auf der Rechnung nicht ausdrücklich ein anderer Garantiezeitraum festgehalten, beträgt die Garantiefrist für alle Artikel zwölf Monate ab dem Datum der Lieferaufgabe. Die Garantie erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Zustimmung der Neopost AG Änderungen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen werden. Sodann erlischt die Garantie beim Eintreten von Schäden, die auf unsachgemässen Gebrauch der gelieferten Ware, natürlichen Verschleiss der gelieferten Ware, sowie höhere Gewalt zurückzuführen sind. Garantieleistungen setzen sodann die Einhaltung der Zahlungspflicht des Kunden voraus. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen angemeldeter Garantieansprüche seine Zahlungen zurückzuhalten oder andere Ansprüche zur Verrechnung zu stellen. Die Neopost AG behält sich ferner vor, bei Artikeln welche nicht mehr lieferbar sind, einen gleichwertigen Ersatzartikel zur Abgeltung der Garantieansprüche auszuliefern. Die Auslieferung von Ersatz- oder Tauschartikel berechtigen zu keiner Garantiezeitverlängerung. Die vorstehende Garantie gilt nicht für Verschleissteile und Zubehör.
Haftung
Jede Haftung der Neopost AG für Schäden, die sich direkt oder indirekt aus der Bedienung, dem Gebrauch oder allfälligen Störungen oder dem Betriebsausfall der Ware ergeben ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere jede Haftung für Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Zählwerkstörungen an Frankiersystemen, Fehlfrankaturen sowie Ersatzansprüche Dritter oder Schäden an aufgezeichneten Daten.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung einschliesslich allfälliger Mahnspesen und Verzugszinsen, besteht auf allen Produkten ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von Neopost AG. Dieser kann jederzeit am zuständigen Ort im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden. Der Kunde erteilt durch den Vertragsabschluss ausdrücklich bereits seine Zustimmung zu dieser Eintragung.
Zahlung
Neopost AG schenkt Ihnen Vertrauen und liefert gegen Rechnung. Unsere Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto, ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu verrechnen. Muss der Kunde gemahnt werden, werden die durch die Mahnung entstehenden Kosten dem Kunden ab der ersten Mahnung verrechnet. Bei Neukunden oder Kunden die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur schleppend nachkommen, behält sich Neopost AG vor, auch andere Zahlungsmodalitäten anzuwenden. Bei Zahlungsverzug kann die Neopost AG einen Verzugszins verlangen, dessen Zinssatz demjenigen für ungesicherte Kontokorrentkredite von Grossbanken auf dem Finanzplatz Zürich plus 1 %, mindestens jedoch 5 % entspricht. Dauert der Zahlungsverzug des Kunden mehr als drei Monate, so erhöht sich der geschuldete Verzugszins um weitere 5%. Die Neopost AG hat sodann bei Zahlungsverzug des Kunden das Recht, ihre gemäss Kaufvertrag geschuldeten Leistungen bis zum vollständigen Eingang der geschuldeten Zahlungen auszusetzen. Vorbehalten bleibt der Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag durch Neopost AG, falls der Kunde trotz wiederholter Zahlungsaufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. In diesem Fall ist die Neopost AG berechtigt, die gemäss dem betreffenden Kaufvertrag gelieferte Ware zurückzuverlangen sowie einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des betroffenen Kaufpreises zuzüglich der separat ausgewiesenen Kosten zu verlangen. Überdies hat der Kunde alle von Neopost AG bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen.
Übrige Bestimmungen
Neopost AG behält sich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Der Kunde wird auf eine geeignete Art über allfällige Änderungen informiert. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von Neopost AG schriftlich bestätigt sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
Gerichtsstand und Rechtswahl
Für sämtliche Streitigkeiten vereinbaren die Parteien ausschliesslich Wallisellen als Gerichtsstand. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtes.
AGB vom April 2009
Service VERTRAGSBEDINGUNGEN der Neopost AG
1. Geltungsbereich / Leistungen der Neopost AG (nachfolgend „Neopost“)
1.1. Inhalt und Umfang der von Neopost vertraglich zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Servicevertrag und diesen Bestimmungen. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Schweiz.
1.2. Der Leistungsumfang ist abhängig vom System bzw. vom abgeschlossenen Vertrag:
1.2.1. Inspektion (Frankiermaschinen): Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizer Post ist der Kunde verpflichtet, einmal im Jahr eine Inspektion des IFS Frankiersystems durch Neopost durchzuführen zu lassen. Zu den durchgeführten Arbeiten gehören die Funktionskontrolle des Systems, eine Reinigung der Gerätebestandteile sowie die Sicherstellung der Druckqualität.
1.2.2. Wartung und Störungsbeseitigung: Bei einer Störung werden alle maschinenbedingten Störungen beseitigt. Für einen optimierten Maschineneinsatz erbringt Neopost die notwendigen präventiven Wartungen entsprechend dem Nutzungsgrad der Maschine und der Art des verarbeiten Materials nach eigenem Ermessen.
1.3. Kostenfrei ausgetauschte Ersatzteile und Module gehen in das Eigentum von Neopost über.
1.4. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind folgende Leistungen nicht von den vertraglichen Pflichten von Neopost umfasst und werden nur gemäß separatem Auftrag durchgeführt und zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Listenpreisen von Neopost berechnet:
a) Austausch von Verbrauchsmaterialien;
b) Umbau- oder Umstellungsmaßnahmen auf Kundenwunsch;
c) Beseitigung von Störungen, die nicht auf normalem Verschleiß oder Materialfehlern beruhen, z.B. Störungen infolge unsachgemäßer Behandlung, Bedienungsfehler, übermäßige Beanspruchung, Verwendung von Zubehör oder Betriebsmitteln bzw. Materialien, die nicht von Neopost geliefert oder empfohlen wurden, Unfall, Feuer, Wasser und höhere Gewalt;
d) Software -Änderungen bzw. Software-Dienstleistungen.
Diese Aufträge unterliegen den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Neopost. Der Kunde kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit auf www.neopost.ch beziehen.
2. Ort und Zeit der Leistungserbringung
2.1. Neopost erbringt die Vertragsleistungen an dem vereinbarten Maschinenstandort an Werktagen von Montag bis Freitag von 8.00 bis 17:00 Uhr, außer bei allen Abhol-Serviceverträgen. Die Vertragsleistung bei einem Abhol-Servicevertrag wird in der Neopost Zentralwerkstatt durchgeführt, wofür die Maschine durch einen von Neopost beauftragten Kurierdienst in die Neopost Zentral Werkstatt zur Leistungserbringung abgeholt und dem Kunden wieder zugestellt wird.
2.2. Während der Anwesenheit des Kundendienstpersonals von Neopost hat der Kunde einen Mitarbeiter am Standort der Maschinen zur Verfügung zu halten.
2.3. Kann das Kundendienstpersonal die Arbeiten beim Kunden aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht oder erst verspätet durchführen oder befindet sich die Maschine nicht am vereinbarten Standort, so werden eventuell anfallende Mehrkosten auf Basis der jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet.
2.4. Anlässlich der Beseitigung einer Funktionsstörung kann gleichzeitig eine andere Vertragsleistung erbracht werden.
3. Reaktionszeit / Vereinbarte Termine
3.1. Die Reaktionszeit beträgt bis zu drei Arbeitstage, bei Zukauf von optionalen Reaktionszeitmodellen gilt eine entsprechend verkürzte Reaktionszeit.
3.2. Neopost wird den Technischen Kundendienst so organisieren, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Termine im Regelfall eingehalten werden. Soweit sich aus diesem Vertrag nicht anderes ergibt, ist der Kunde bei einer unzumutbaren Überschreitung einer verkürzten Reaktionszeit ausschließlich berechtigt, Rückzahlung des für das jeweilige Vertragsquartal anteilig geleisteten Zuschlages zu verlangen. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
3.3. Neopost haftet nicht für Bedienungsfehler, die im Anschluss an die Grundeinweisung bzw. das Benutzertraining auftreten.
3.4. Neopost über nimmt keine Haftung für Transportschäden oder Verlust auf dem Transportweg.
4. Vertragsgebühr / Zählerstände
4.1. Die Vertragsgebühren werden im Voraus für die kommenden 12 Monate von Neopost berechnet und sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.
4. 2. Neopost ist berechtigt, die Vertragsgebühren durch schriftliche Erklärung entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bei Löhnen, Gehältern, Fahrt -, Material- und Produktionskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr angemessen anzupassen.
4. 3. Falls eine Erhöhung der jährlichen Vertragsgebühren insgesamt mehr als 5% beträgt, ist der Kunde berechtigt, den Servicevertrag innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung außerordentlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, jedoch frühestens zum Ende des Vertragsjahres, das dem Vertragsjahr vorangeht, für das die Vertragsgebühren erhöht werden, zu kündigen; in diesem Fall bleiben die Vertragsgebühren unverändert.
4.4. Bei bestimmten Systemen (siehe Servicevertrag) ist der Zählerstand der Hauptmaschine Kriterium zur Feststellung der verarbeiteten Maschinentakte, um die tatsächliche Nutzung der Maschine mit der vertraglich versicherten Nutzung abzurechnen.
4.5. Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Laufleistung größer 5 % wird die Anzahl der zusätzlichen Maschinentakte gemäss der aktuellen Preisliste nachberechnet. Die Nachberechnung erfolgt frühestens nach Ablauf eines Vertragsjahres und erfolgt jeweils nach jedem Technikereinsatz, jedoch höchstens einmal pro Kalenderjahr, sofern die Überschreitung nicht größer 25 % ist.
4.6. Nicht genutzte Maschinentakte werden aufs Folgejahr aufgerechnet. Die Rückzahlung nicht genutzter Maschinentakte ist ausgeschlossen.
5. Haftung
5.1 Neopost haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebende Schäden, gleich, ob aus Vertragsverletzungen, aus unerlaubter Handlung oder aus einem anderen Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der in diesem Paragraphen geregelten Vorschriften.
5.2 Bei Vorsatz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Neopost nach den gesetzlichen Vorschriften. In allen sonstigen Fällen gelten die in den nachfolgenden Absätzen 3 bis 5 enthaltenen Regelungen.
5.3 Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von Neopost gegenüber dem Kunden auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter von Neopost oder durch leitende Angestellte von Neopost verursacht wurde.
5.4 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Neopost gegenüber dem Kunden nur dann, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von Neopost ausgeschlossen, wobei die Regelung in Absatz 2 oben hiervon unberührt bleibt.
5.5 Neopost haftet gegenüber dem Kunden nicht für mittelbare und unmittelbare Schäden, die wegen Betriebsunterbruch, Stillstand des Apparats oder Verzögerung bei Reparatur, Störungsbehebung oder Lieferung von Ersatzteilen entstehen können.
6. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
6.1. Der Vertrag beginnt wie umseitig definiert und endet nach 12 Monaten, sofern keine andere Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde. Bei vereinbarter Mindestvertragslaufzeit endet der Vertrag frühestes mit Ablauf des Vertrages dem das Ende der Mindestvertragslaufzeit zu Grunde liegt. Der Servicevertrag verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere 12 Monate, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages per Einschreiben gekündigt wird.
6.2. Serviceverträge der Kategorie Secure können auf max. 5 Jahre abgeschlossen werden. Nach 5 Jahren, wechselt der Vertrag Secure stillschweigend auf Basic.
6.3. Der Kunde kann den Leistungsaustausch, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzverlangen statt Leistung), zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen nur unter folgenden Voraussetzungen vorzeitig abbrechen:
a) Die Vertragsverletzung ist konkret zu rügen und mit angemessener Frist die Beseitigung der Störung zu verlangen. Zusätzlich ist anzudrohen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist keine weiteren Leistungen bezüglich der gerügten Störung angenommen werden und damit der Leistungsaustausch teilweise oder ganz beendet wird.
b) Die Frist zur Beseitigung der Störung muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
c) Die Beendigung des Leistungsaustauschs (teilweise oder ganz) wegen der Nichtbeseitigung der Störung kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Frist ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
d) Ein Kunde kann die Rückabwicklung des Vertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn Neopost die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten hat, es sei denn, dem Kunden ist auf Grund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Vertrag auf Grund der Verzögerung nicht zumutbar.
e) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
7. Kündigung aus wichtigem Grund
7.1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den Regelungen zur Vertragslaufzeit, zur Vertragsbindung und zur Vertragsbeendigung unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
a) wenn der Kunde mit der Zahlung der Vertragsgebühren in Verzug kommt und die offene Forderung trotz Setzen einer angemessenen Frist nicht ausgleicht;
b) wenn der Kunde eine nicht nur unwesentliche Vertragspflicht verletzt und für Neopost eine Fortführung des Vertrages bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar ist.
7.2. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung begründet keinen Anspruch auf Erstattung der im Voraus gezahlten Vertragsgebühren, es sei denn, der Kunde hat den Vertrag aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens von Neopost gekündigt.
8. Mitwirkungspflichten
Der Kunde unterstützt Neopost bei der Erbringung der vertraglichen Leistungspflichten soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Bei Vertragsschluss mit Online Services stellt der Kunde einen permanenten Anschluss der Maschine (gemäß den technischen Spezifikationen) zur Übertragung der Maschinendaten sicher und erklärt ausdrücklich sein Einverständnis zur regelmäßigen Übermittlung von Maschinendaten an das Neopost Datenzentrum.
9. Übertragung von Rechten und Pflichten
Neopost kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teil weise auf einen anderen Vertragspartner übertragen. Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Neopost berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
10. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit d es Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragschließenden verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.
12. Gerichtsstand / anwendbares Recht
Für sämtliche Streitigkeiten vereinbaren die Parteien ausschliesslich Wallisellen als Gerichtsstand. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtes.
Stand: August 2011

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