Allgemeine Geschäftsbedingungen der Neopost AG
Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen den Kundinnen und Kunden der Neopost AG (nachfolgend Kunde genannt) sowie der Neopost AG. Allen Angeboten und Verkäufen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag zwischen dem Kunde und der Neopost AG kommt erst durch eine Bestellung des Kunden und deren Annahme durch die Neopost AG zustande. Die Bestellung des Kunden erfolgt per Telefon, mündlich, schriftlich oder via Internet. Die Neopost AG nimmt die Bestellung an, indem sie nach eigener Wahl dem Kunden (a) eine Besellungsbestätigung (per Fax, E-Mail oder Briefpost) übermittelt oder (b) die bestellte Ware liefert (inkl. Lieferschein oder Rechnung). Ohne einen schriftlichen Einwand des Kunden innerhalb von zehn Tagen gilt eine Bestellungsbestätigung resp. Lieferung als vom Kunde kontrolliert und als Kaufvertrag akzeptiert.
Vertragsabschluss für ein Frankiersystem
Speziell beim Kauf eines Frankiersystems sind zustäzlich die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Verwendung eines Intelligenten Frankiersystems“ der Schweizerischen Post zu beachten. Sie liegen der Bestellungsbestätigung bei. Der Kunde verpflichtet sich, das der Bestellungsbestätigung beiliegende vorausgefüllte Formular „Gesuch um Verwendung eines Intelligenten Frankiersystems“ der Schweizerischen Post zu unterzeichnen und innerhalb von zehn Tagen an die Neopost AG zu senden.
Produkteangebot
Sämtliche Angaben zu den Waren, die der Kunde im Rahmen des Bestellvorganges erhält, sind unverbindlich. Insbesondere sind Änderungen in Design und Technik, welche die Funktionalität einer Ware beeinflussen, sowie Irrtum bei Beschreibung, Abbildung und Preisangabe vorbehalten. Alle technischen Informationen zu den einzelnen Waren beruhen auf den Angaben der Hersteller und sind nur in diesem Rahmen verbindlich. Schadenersatzansprüche wegen Fehlern in Abbildungen, Preisen und Texten bleiben ausgeschlossen.
Lieferung
In der Regel wird die bei uns verfügbare Ware einen Tag nach der Bestellung spediert oder mittels Bestellungsbestätigung bestätigt. Zu Teillieferungen, besonders bei Maschinen- oder Systembestellungen mit verschiedenen Artikeln, sind wir berechtigt. Die auf die Bestellungsbestätigung folgende Lieferzeitspanne hängt entscheidend von der Leistungsfähigkeit des Transportunternehmens (bei uns in der Regel Die Post) ab. Waren, bei denen die Lieferung und / oder Instruktion bei dem Kunde vor Ort durch Mitarbeiter der Neopost AG bestätigt sind, können von uns nach Bestellungseingang sofort durch ein Transportunternehmen geliefert werden. Ist nichts anderes vereinbart, werden Frankiersysteme durch einen Mitarbeiter der Neopost AG beim Kunden vor Ort programmiert, instruiert und in Betrieb genommen. Neopost übernimmt keine Haftung für Lieferverzug, soweit sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um die rechtzeitige Lieferung zu ermöglichen. Insbesondere haftet die Neopost AG nicht für Schäden, die durch Lieferverzug von Erstlieferanten oder Zulieferfirmen entstehen. Die Lieferung der Ware erfolgt, sofern der Transport nicht von einem Mitarbeiter der Neopost AG ausgeführt wird, auf Kosten und auf Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Das Risiko geht dabei ab der Laderampe der Neopost AG auf den Kunden über.
Preise
Die Waren werden in Schweizerfranken angeboten, jeweils gerechnet pro Stück bzw. für eine Mengeneinheit, sofern nichts anderes vorgemerkt ist. Für Bestellungen unter CHF 210.00 werden zusätzlich die Verpackungskosten verrechnet. Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MwSt). Sofern und soweit der Preis nicht ausdrücklich zugesichert wird, behalten wir uns Preisänderungen bis zum Datum der Lieferaufgabe vor.
Garantie
Unsere Rechnung gilt gleichzeitig als Garantieschein. Ist auf der Rechnung nicht ausdrücklich ein anderer Garantiezeitraum festgehalten, beträgt die Garantiefrist für alle Artikel zwölf Monate ab dem Datum der Lieferaufgabe. Die Garantie erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Zustimmung der Neopost AG Änderungen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen werden. Sodann erlischt die Garantie beim Eintreten von Schäden, die auf unsachgemässen Gebrauch der gelieferten Ware, natürlichen Verschleiss der gelieferten Ware, sowie höhere Gewalt zurückzuführen sind. Garantieleistungen setzen sodann die Einhaltung der Zahlungspflicht des Kunden voraus. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen angemeldeter Garantieansprüche seine Zahlungen zurückzuhalten oder andere Ansprüche zur Verrechnung zu stellen. Die Neopost AG behält sich ferner vor, bei Artikeln welche nicht mehr lieferbar sind, einen gleichwertigen Ersatzartikel zur Abgeltung der Garantieansprüche auszuliefern. Die Auslieferung von Ersatz- oder Tauschartikel berechtigen zu keiner Garantiezeitverlängerung. Die vorstehende Garantie gilt nicht für Verschleissteile und Zubehör.
Haftung
Jede Haftung der Neopost AG für Schäden, die sich direkt oder indirekt aus der Bedienung, dem Gebrauch oder allfälligen Störungen oder dem Betriebsausfall der Ware ergeben ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere jede Haftung für Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Zählwerkstörungen an Frankiersystemen, Fehlfrankaturen sowie Ersatzansprüche Dritter oder Schäden an aufgezeichneten Daten.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung einschliesslich allfälliger Mahnspesen und Verzugszinsen, besteht auf allen Produkten ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von Neopost AG. Dieser kann jederzeit am zuständigen Ort im Eigentumsvorbehaltregister eingetragen werden. Der Kunde erteilt durch den Vertragsabschluss ausdrücklich bereits seine Zustimmung zu dieser Eintragung.
Zahlung
Neopost AG schenkt Ihnen Vertrauen und liefert gegen Rechnung. Unsere Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto, ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu verrechnen. Muss der Kunde gemahnt werden, werden die durch die Mahnung entstehenden Kosten dem Kunden ab der ersten Mahnung verrechnet. Bei Neukunden oder Kunden die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur schleppend nachkommen, behält sich Neopost AG vor, auch andere Zahlungsmodalitäten anzuwenden.Bei Zahlungsverzug kann die Neopost AG eine Verzugszins verlangen, dessen Zinssatz demjenigen für ungesicherte Kontokorrentkredite von Grossbanken auf dem Finanzplatz Zürich plus 1%, mindestens jedoch 5% entspricht. Dauert der Zahlungsverzug des Kunden mehr als drei Monate, so erhöht sich der geschuldete Verzugszins um weitere 5%. Die Neopost AG hat sodann bei Zahlungsverzug des Kunden das Recht , ihre gemäss Kaufvertrag geschuldeten Leistungen bis zum vollständigen Eingang der geschuldeten Zahlungen auszusetzen. Vorbehalten bleibt der Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag durch Neopost AG, falls der Kunde trotz wiederholter Zahlungsaufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. In diesem Fall ist die Neopost AG berechtigt, die gemäss dem betreffenden Kaufvertrag gelieferte Ware zurückzuverlangen sowie einen pauschalierten Schadenersatz von 30% des betroffenen Kaufpreises zuzüglich der separat ausgewiesenen Kosten zu verlangen. Überdies hat der Kunde alle von Neopost AG bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen.
Übrige Bestimmungen
Neopost AG behält sich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen. Der Kunde wird auf eine geeignete Art über allfällige Änderungen informiert. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von Neopost AG schriftlich bestätigt sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
Gerichtsstand und Rechtswahl
Für sämtliche Streitigkeiten vereinbaren die Parteien ausschliesslich Wallisellen als Gerichtsstand. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtes.
AGB vom April 2009
AGB's als pdf herunterladen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
über die Wartung von Frankier-systemen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post
Siehe «Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Verwendung eines Intelligenten Frankiersystems» der Schweizerischen Post, Ausgabe
August 2008.
Neopost Empfehlung
Ein regelmässiger Unterhalt ist für ein gutes und langdauerndes Funktionieren eines Frankiersystems unerlässlich. Für Systeme mit schwachem Postverkehr genügt eine Wartung pro Jahr. Für Systeme mit normalem Postverkehr sind zwei Wartungen pro Jahr und für Systeme mit starkem Postverkehr vier Wartungen pro Jahr empfehlenswert.
Revision: Revisionen werden nach Bedarf durchgeführt im Einvernehmen zwischen Besitzer und Vertreter, nötigenfalls auf Anordnung der Post.
Neopost Vorgehen
Um die Vorschriften der Schweizerischen Post einzuhalten bestehen zwei Möglichkeiten:
1. Unsere «Standard-Vollwartung» auf einer modernen Berechnungsgrundlage zu organisieren. Der Frankiersystemtyp und vor allem das Ausmass des Postverkehrs bestimmen die Wartungshäufigkeit pro Jahr.
2. Die regelmässige Inspektion (Wartung-Minimalkontrolle) vorzunehmen, und uns auf die vorgeschriebenen Arbeiten zu beschränken. Wir haben uns für die erste Lösung entschieden, dies vor allem um eventuelle Pannen schneller beheben zu können, aber hauptsächlich auch, um die Lebensdauer Ihres Frankiersystems zu verlängern.
Wir betrachten ein Frankiersystem mit durchschnittlich weniger als Fr. 1000.– pro Monat als System mit «schwachem Postverkehr». Bei monatlichen Frankaturen zwischen Fr. 1000.– und Fr. 5000.– wird es als System mit «normalem Postverkehr» angesehen. Wird durchschnittlich über Fr. 5000.– pro Monat frankiert, klassifizieren wir es als System mit «starkem Postverkehr».
(1) Standard-Vollwartung
Sie beginnt ab Ende der Garantiezeit und dauert im Prinzip so lange wie Original-Ersatzteile vom Hersteller erhältlich sind. Sie erneuert sich jährlich stillschweigend (kein schriftlicher Vertrag). Sie kann jeder zeit in die Inspektion (Wartung-Minimalkontrolle) umgewandelt werden.
Umfang der Leistung: Vorbeugende Wartung, je nach Modell und Postverkehr in der Regel 1 bis 4 mal pro Betriebsjahr. Beheben aller auftretenden Störungen. Ersetzen defekter oder erneuerungsbedürftiger Bestandteile. Software-Anpassungen soweit sie von der Post vorgeschrieben sind oder vom Hersteller empfohlen werden. Alle Tarifänderungen der Schweizerischen Post an Frankiersystemen mit Portowaagen IFS2.2. Alle Reise- und Lohnkosten. Diese Wartung(en) können auch anlässlich einer Reparatur durchgeführt werden.
Ausgeschlossene Leistungen: Beheben von Schäden, die auf höhere Gewalt oder auf unsachgemässe Behandlung durch Kunden oder Dritte
zurückzuführen sind. Revisionen werden nach Bedarf durchgeführt. Ab dem 5. Betriebsjahr des Frankierystems kann Neopost AG eine Revision
des Systems verlangen, um das System weiterhin in der Standard-Vollwartung zu warten. Programmieren von neuer Software bei Änderung der Postleitzahl sowie die Installation von Werbeklischee-Software. Ersatz von Zubehör wie Kabel, Farbpatronen und Etiketten (Klebezettel).
Reaktionszeit: In der Regel innerhalb von 4 Stunden (08.00 bis 17.00 Uhr, Mo bis Fr).
Verrechnung: Allfällige Anpassungen an steigende Lohn- und Betriebskosten erfolgen auf Anfang des Betriebsjahres. Die Verrechnung erfolgt einmal jährlich im voraus. Bei Ausserbetriebsetzung des Frankiersystems erlischt die Wartung sofort.
(2) Inspektion (Wartung-Minimalkontrolle)
Sie enthält Frankiersysteme, der en Besitzer die Standard-Vollwartung nicht wünschen. Sie kann jeder zeit nach einer Revision in die Standard-
Vollwartung umgewandelt werden.
Umfang der Leistung: Eine Inspektion pro Jahr mit den vorgeschriebenen Arbeiten der Post. Alle im Zusammenhang mit dieser Inspektion entstehenden Reise- und Lohnkosten.
Ausgeschlossene Leistungen: Beheben allfälliger Störungen. Ersatz defekter oder erneuerungsbedürftiger Bestandteile. Kostenintensive
Software-Anpassungen soweit sie von der Post vorgeschrieben oder vom Hersteller empfohlen werden. Alle Tarifänderungen der Schweizerischen Post an Portowaagen.
Reaktionszeit: In der Regel 1 bis 2 Arbeitstage (Mo bis Fr).
Verrechnung: Einmal jährlich im voraus.
(3) Standard-Vollwartung und Inspektion (Wartung-Minimalkontrolle) während Garantiezeit
Eine neues Frankiersystem ist 12 Monate unter Werksgarantie. Die Wartung/Inspektion hat mit der Werksgarantie nichts zu tun. Die Wartung/Inspektion beginnt während der Garantiezeit und muss schon in dieser Zeit einmal ausgeführt werden.
Wichtig
Ohne anderslautende Mitteilung des Frankiersystem-Besitzers und ausschliesslich zu Rationalisierungszwecken führen wir die Arbeit und
deren Rechnungsstellung im Sinne der Standard-Vollwartung durch. Wenn wir vom Frankiersystem-Kunden innerhalb von 30 Tagen nach
Inbetrieb©nahme des Systems keine schriftlichen Einwände erhalten, nehmen wir an, dass die AGB akzeptiert sind.
Gerichtsstand ist Wallisellen I Januar 2009 V20090317


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